Leistungen in der WEG Verwaltung
Grundleistungen der Verwaltung
Zu den Grundleistungen der Ver-waltung gehören alle Leistungen, die eine sachgerechte Bearbeitung aller
regelmäßig wiederkehrenden gemeinschaftlichen Verwaltungs-belange sichern. Der entstehende Aufwand ist mit der vereinbarten pauschalen Verwaltergebühr abgegolten. Neben den oben genannten
Grundleistungen müssen Sonderleistungen, wie z.B. eine umfangreichgere Baubetreuung, separat vergütet werden.
a) Wirtschaftsplan
Der Verwalter stellt einen Wirtschaftsplan für das jeweilige Wirtschaftsjahr auf. Darin sind die voraussichtlichen gemeinschaftlichen Einnahmen und Ausgaben sowie die zu bildende Instandhaltungsrücklage ausgewiesen. Außerdem wird die Verteilung der Kosten auf die einzelnen Miteigentümer in Form von Einzelwirtschaftsplänen vorgeschlagen.
b) Jahresabrechnung
Nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres wird der Verwalter den Verwaltungsbeirat oder ein Mitglied der Eigentümergemeinschaft zu einer Belegprüfung einladen und eine Abrechnung über die tatsächlichen gemeinschaftlichen Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsjahres aufstellen. Die Verteilung auf die Mieteigentümer erfolgt in Form von Einzelabrechnungen. Sämtliche Unterlagen und Belege stehen allen Miteigentümern nach vorheriger Anmeldung zur Einsichtnahme in den Büroräumen der Verwaltung zur Verfügung.
c) Buchführung
Der Verwalter führt das Verwaltungskonto und verwaltet die gemeinschaftlichen Gelder. Er wird für das Verwaltungsobjekt eine übersichtliche und kaufmännisch ordnungsgemäße Buchhaltung einrichten und nach den Bestimmungen des WEG führen. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben werden gemäß Kontoauszug in der chronologisch richtigen Reihenfolge verbucht. Gleichzeitig wird die pünktliche Hausgeldzahlung der Eigentümer überwacht.
d) Eigentümerversammlung
Einmal jährlich wird der Verwalter eine Eigentümerversammlung vorbereiten und durchführen, in welcher mindestens Beschlüsse über die aktuellen Abrechnungen und Wirtschaftspläne herbeigeführt werden. Eine Einladung wird jedem Eigentümer zusammen mit der Tagesordnung und den weiteren, für Beschlussfassungen notwendigen, Unterlagen ohne besonderen Nachweis an die letzte schriftlich gemeldete Postanschrift zugesandt. Der Verwalter leitet die Versammlung, gibt Empfehlungen zu einzelnen Tagesordnungspunkten und sorgt für ein ordnungsgemäßes Protokoll.
e) Hausordnung
Die Verwaltung wird der Eigentümergemeinschaft eine Hausordnung vorschlagen, sofern diese nicht bereits vorhanden ist. Sie sorgt für deren Einhaltung und Durchsetzung. Schriftlich gemeldete Verstöße mahnt die Verwaltung bei dem für die Störung verantwortlichen Eigentümer schriftlich unter Angabe des Namens des Beschwerdeführers ab. Sofern Abmahnungen ohne Erfolg bleiben, wird der Verwalter die nächste Eigentümerversammlung entsprechend unterrichten und notwendige Beschlüsse herbeiführen.
f) Verträge für die Gemeinschaft
Der Verwalter wird im Namen der Eigentümergemeinschaft Wartungs-, Lieferanten-, Versicherungs-, Hausmeister- und andere Dienstleistungsverträge abschließen und kündigen. Gleichzeitig wird er die Dienstleister im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit betreuen und überwachen, sowie deren Rechnungen auf sachliche und rechnerische Richtigkeit prüfen.
g) Zustimmung bei Wohnungsverkäufen
Im Falle entsprechender Vereinbarung nach § 12 WEG (Veräußerungsbeschränkung) wird der Verwalter prüfen, ob der Erwerber einer Sonder- bzw. Teileigentumseinheit sich in die Gemeinschaft einfügen und seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft erfüllen kann. Wenn Tatsachen bekannt werden, die daran begründete Zweifel aufkommen lassen, wird der Verwalter seine Zustimmung versagen.
h) Technische Verwaltung des Gemeinschaftseigentums
Um zur Werterhaltung beizutragen und um entstehende Schäden frühzeitig zu erkennen, wird der Verwalter regelmäßige Begehungen und Kontrollen des Verwaltungsobjektes durchführen. Soweit ihm dieses notwendig erscheint, wird der Verwalter bei auftretenden Problemen in Absprache mit dem Verwaltungsbeirat und auf Kosten der Gemeinschaft Fachleute hinzuziehen.
i) Beratung, Auftragsvergabe und Überwachung
Der Verwalter wird die Zuständigkeiten bei Schäden am Sonder- bzw. Teileigentum oder am Gemeinschaftseigentum klären. Er berät die Eigentümergemeinschaft zur Schadensminimierung und -beseitigung, sowie bei der Auswahl der technischen Lösungen und wirkt bei der Angebotseinholung, Preisverhandlungen und Auftragsvergaben im Namen und für Rechnung der Eigentümergemeinschaft mit. Nach erfolgter Beschlussfassung zu größeren Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahmen erfolgt durch den Verwalter die Terminüberwachung, die Abnahme der Arbeiten und die Rechnungskontrolle.
j) Sicherheitseinrichtungen und Sofortmaßnahmen
Der Verwalter wird die Prüfung und Wartung von Sicherheitseinrichtungen durch Handwerker, Sachverständige und, wenn notwendig, den Technischen Überwachungsverein (TÜV) veranlassen und überwachen, sowie eventuelle Mängel beseitigen lassen. Notwendige Nachschlüssel für Räume des Gemein- schaftseigentums werden vom Verwalter auf Kosten der Eigentümergemeinschaft besorgt. In dringenden Fällen wie Rohrbruch, Brand oder Sturmschäden, wird der Verwalter die notwendigen Sofortmaßnahmen einleiten.
k) Versicherungen
Die notwendigen Sach- und Haftpflichtversicherungen für das gemeinschaftliche Eigentum werden vom Verwalter im Namen der Eigentümergemeinschaft abgeschlossen und aufrechterhalten. Auftretende Schäden werden dem zuständigen Versicherer gemeldet. Die Schadensregulierung wird überwacht.
l) Beschluss-Sammlung
Der Verwalter führt gemäß § 24 Absatz 7 WoEigG eine Beschluss-Sammlung über die in den Wohnungseigentümerversammlungen gefassten Beschlüsse.
m) Allgemeine Aufgaben
Die Verwaltung übernimmt sämtlichen Telefon- und Schriftverkehr mit Wohnungseigentümern, Behörden, Handwerkern und sonstigen Dritten, sofern die gemeinschaftlichen Belange betroffen sind. Kosten für Büromaterial, Porti, Telefon und Dienstfahrten sind mit der pauschalen Verwaltervergütung abgegolten, soweit sie im Rahmen der aufgeführten Grundleistungen entstanden sind. Weiterhin erhält die Eigentümergemeinschaft die Beratung zu gemeinschaftlichen Belangen aus der Erfahrung des Verwalters.
Neben den Leistungen des Verwalters ist auch die Mitwirkung der Eigentümergemeinschaft bei einer Verwalterbeauftragung wichtig.
Schauen Sie sich dazu bitte die Rubrik
Mitwirkung der Wohnungseigentümergemeinschaft
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