Mitwirkung der Wohnungseigentümergemeinschaft

Um die reibungslose Verwaltung zu gewährleisten, ist die Mitarbeit der Eigentümergemeinschaft erforderlich.

 

1. Übergabe der Objektunterlagen

Dem Verwalter sind rechtzeitig vor Beginn seiner Tätigkeit sämtliche zu einer ordnungsgemäßen Arbeit erforderlichen Unterlagen in geordneter Form auszuhändigen. Dazu zählen:

 

  • •die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung
  • •die aktuellen Stammdaten (Eigentümerliste, Adressen, Einheiten-Nr., Wohnflächenangaben)
  • •die gesamten Original-Beschlussprotokolle der vergangenen Eigentümerversammlungen 
  • die Beschluss-Sammlung
  • •alle gerichtlichen Urteile aus WEG-Verfahren
  • vollständige Bau-, Revisions- und Lagepläne
  • •alle z.Zt. bestehenden Verträge, die mit Dritten im Namen  der Gemeinschaft abgeschlossen wurden
  • den gültigen Wirtschaftsplan und die letzte Jahresabrechnung
  • sämtliche Belege in geordneter und zusammengestellter Form  einschließlich Geldbestandsnachweis über gemeinschaftliche Gelder

 

2. Schadensmeldungen

Bestehende und erkannte Schäden am Gemeinschaftseigentum, auch im Bereich des Sondereigentums, sind dem Verwalter schriftlich anzuzeigen.

 

3. Zutritt zu Sonder-/ Teileigentumseinheiten

Der Zutritt zu Sonder-/ Teileigentumseinheiten ist dem Verwalter oder Dritten für Ablese-, Überprüfungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nach vorheriger Terminabstimmung zu gewähren.

 

4. Hausordnung

Auf die Einhaltung der Hausordnung ist zu achten. Bei Vermietung ist die Hausordnung der Eigentümergemeinschaft als Bestandteil in den Mietvertrag aufzunehmen.

 

5. Weiterveräußerung

Bei Weiterveräußerung hat der Veräußerer mit seinem Rechtsnachfolger zu vereinbaren, dass mit dem Eigentumsübergang alle Ansprüche und Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft in der Eigentümergemeinschaft einschließlich der anteiligen Instandhaltungsrückstellung auf den Erwerber übergehen. Der Veräußerer ist verpflichtet, dem Verwalter eine schriftliche Erklärung über das verbindliche Datum des Besitzüberganges und die bei Übergabe abgelesenen Heizungs- und Wasserzählerstände zu übergeben.

 

6. Mehrere Eigentümer einer Sonder- / Teileigentumseinheit

Sind mehrere Personen Eigentümer einer Sonder- / Teileigentumseinheit, so ist dem Verwalter schriftlich ein Bevollmächtigter zu benennen, der berechtigt ist, Willenserklärungen und Zustellungen, die im Zusammenhang mit dem Wohnungseigentum stehen, entgegenzunehmen und abzugeben. Gleiches gilt für Miteigentümer, die sich durch Dritte vertreten lassen oder sich mehr als drei Monate im Jahr im Ausland aufhalten.

 

7. Zustellungsbevollmächtigung

Der Verwaltung werden Aufwendungen, auch für beauftragte Verfahrensbevollmächtigte, die ihr als Beteiligte oder Zustellungsbevollmächtigte an einem Verfahren gem. §§ 18 (Entziehung des Wohnungseigentums) und 43 (Entscheidung durch den Richter) WEG entstehen, unverzüglich erstattet. Das gilt auch, wenn in der richterlichen Entscheidung keine Erstattung von außergerichtlichen Kosten angeordnet wird.